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Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes nach § 8 SGB XI

Die nachfolgenden Richtlinien, Orientierungshilfen und Musteranträge entsprechen dem derzeit veröffentlichten Stand des GKV-Spitzenverbandes und des Bundesministeriums für Gesundheit. Die Förderprogramme nach § 8 Abs. 7 und § 8 Abs. 8 SGB XI laufen derzeit bis zum 31. Dezember 2030.

Antragstellung und zuständige Pflegekassen

Informationen zur zuständigen Pflegekasse, den aktuellen Antragsverfahren sowie den regionalen Zuständigkeiten finden Sie hier:

Regionale Zuständigkeiten bitte der nachfolgenden Excel-Übersicht entnehmen.

Stand: April 2026

Richtlinien nach § 8 Absatz 7 SGB XI zur Förderung von Maßnahmen ambulanter und stationärer Pflegeeinrichtungen zur Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf

Förderung bis 31.12.2030 | jährlich bis 10.000 € bzw. 7.500 € je Pflegeeinrichtung

vom 28.03.2019

geändert durch Beschluss vom 02.03.2026

Stand: 14. Februar 2025

Orientierungshilfe des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) sowie der Verbände der Leistungsträger und Leistungserbringer auf Bundesebene zur Umsetzung der Förderung von Maßnahmen der Pflegeeinrichtungen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf gemäß § 8 Absatz 7 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)

Stand: April 2024

Richtlinien nach § 8 Absatz 8 SGB XI zur Förderung der Digitalisierung in stationären und ambulanten Pflegeeinrichtung

Förderung bis 31.12.2030 | einmalig bis 12.000 € (40 %) je Pflegeeinrichtung

vom 08.04.2019,

geändert durch Beschluss vom 12.07.2023

Stand: 04. Juli 2023

Orientierungshilfe des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) sowie der Verbände der Leistungsträger und Leistungserbringer auf Bundesebene zur Umsetzung der Möglichkeiten zur Förderung der Digitalisierung in stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen gemäß § 8 Absatz 8 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)

Stand: Juli 2024

Stand: April 2020

 
 
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