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Individuelle LBNR können im Abrechnungsverfahren bereits verwendet werden, 
ihre verpflichtende Nutzung zum 1. Januar 2023 wurde bis zum 31. August 2024 ausgesetzt.


Eine Registrierung im Beschäftigtenverzeichnis der ambulanten Pflege (BeVaP) und die Verwendung von lebenslangen Beschäftigtennummern (LBNR) im Rahmen der Abrechnung ist in den folgenden Fällen gesetzlich verpflichtend:

  • Beschäftigte eines Leistungserbringers mit denen die Krankenkassen Verträge nach § 132a Absatz 4 Satz 1 SGB V, oder Verträge nach § 132l Absatz 5 Satz 1 SGB V abgeschlossen haben, die Leistungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung nach § 37b Absatz 1 und 2 erbringen oder bei denen es sich um zugelassene Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 72 Absatz 1 Satz 1 SGB XI handelt. 
    Es sind nur die Beschäftigten im Verzeichnis zu erfassen, die Leistungen
    - der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V,
    - der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung nach § 37b Absatz 1 und 2,
    - der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c SGB V oder
    - Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36 Absatz 1 SGB XI erbringen.
  • Pflegekräfte mit denen die Pflegekassen Verträge nach § 77 Absatz 1 SGB XI abgeschlossen haben.

Mit der Einrichtung eines Beschäftigtenverzeichnisses der ambulanten Pflege (BeVaP) wurde das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) beauftragt. Das BeVaP setzt die gesetzlichen Vorgaben aus § 293 Absatz 8 SGB V um. 


Links

Internetseite des BeVaP - Registrierung, Anmeldung und Informationen zur BeVaP
https://www.bevap-bund.de

FAQ-Seite des BeVaP
https://www.bevap-bund.de/hilfe


Wichtige Fragen und Antworten zum BeVaP und zur LBNR haben wir nachfolgend für Sie zusammengestellt.

Die Antworten können Sie durch Anklicken der Fragen↵ einblenden!

Wer benötigt eine lebenslange Beschäftigtennummer (LBNR)?

Eine Registrierung im Beschäftigtenverzeichnis der ambulanten Pflege (BeVaP) ist in den folgenden Fällen gesetzlich verpflichtend:

➞ Beschäftigte eines ambulanten Pflege- oder Betreuungsdienstes mit denen die Krankenkassen Verträge nach § 132a Absatz 4 Satz 1 SGB V, Verträge nach § 132d SGB V oder Verträge nach § 132l Absatz 5 SGB V abgeschlossen haben, die Leistungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung nach § 37b Absatz 1 und 2 erbringen, oder bei denen es sich um zugelassene Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 72 Absatz 1 Satz 1 SGB XI handelt. Es sind nur die Beschäftigten im Verzeichnis zu erfassen, die Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V, der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c SGB V, der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) nach § 37b Absatz 1 und 2 SGB V oder Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36 Absatz 1 SGB XI erbringen.

➞ Beschäftigte einer stationären Pflegeeinrichtung, welche Leistungen in der stationären außerklinischen Intensivpflege (AKI) erbringen.

➞ Leiharbeitende/Zeitarbeitende/Kooperationspartner, die für im BeVaP zu registrierenden Leistungserbringer Tätigkeiten in Zusammenhang mit § 293 Absatz 8 SGB V ausüben

Wer benötigt keine lebenslange Beschäftigtennummer (LBNR)?

Ausschließlich die Personen, die die Voraussetzungen unter „Wer benötigt alles eine lebenslange Beschäftigtennummer (LBNR)?“ erfüllen, erhalten eine LBNR. Keine LBNR erhalten beispielsweise:

➞ Stationäre Pflegeeinrichtungen und deren Beschäftigte, die keine Leistungen der stationären AKI erbringen
➞ Beschäftigte ambulanter Pflege- und Betreuungsdienste, die keine Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V, der außerklinische Intensivpflege nach § 37c SGB V, der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) oder Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36 Absatz 1 SGB XI erbringen
➞ Personen, die ausschließlich Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen gemäß § 45 SGB XI durchführen
➞ Von einer Pflegekasse beauftragte Pflegefachkräfte, die ausschließlich Beratungsleistungen gemäß § 37 Absatz 3 SGB XI erbringen

Auf welcher Grundlage ist die verpflichtende Nutzung der individuellen LBNR in der Abrechnung bis zum 31.08.2024 ausgesetzt?

Die Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes, der Verbände der Pflege- und Krankenkassen auf Bundesebene und der Verbände der Pflegedienste auf Bundesebene regeln einen Übergangszeitraum für alle Leistungen, die bis zum 31.08.2024 erbracht werden. Hieran schließt sich eine dreimonatige Erprobungsphase des Einsatzes der Beschäftigtennummer im Rahmen der Abrechnungsverfahren nach § 105 SGB XI und § 302 SGB V zeitgleich mit der Erprobung des elektronischen Leistungsnachweises im SGB XI an.

Wie wird die lebenslange Beschäftigtennummer (LBNR) vergeben?

Nach Anlage der vollständigen Daten für einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte, wird die LBNR unmittelbar nach Übermittlung der Daten automatisch generiert und Ihnen im System zur Anzeige gebracht. Es gibt keine Wartezeiten.

Erhalten Personen, welche in zwei oder mehr Pflegediensten tätig sind auch mehrere lebenslange Beschäftigtennummer (LBNR)?

Nein. Jede im Verzeichnis geführte Person erhält nur eine Nummer. Auch Einzelpflegekräfte (§ 77 SGB XI), die gleichzeitig noch bei einem oder mehreren Pflege- oder Betreuungsdiensten arbeiten, erhalten nur eine LBNR. Die LBNR wird bei der erstmaligen Anlage einer Person im Verzeichnis automatisch generiert. Kommt es dennoch zur Doppel- oder Mehrfachvergabe von LBNR, wird die Verzeichnisstelle einen Prozess zur Klärung des LBNR-Konflikts einleiten. Nach Anlage der vollständigen Daten für einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte, wird die LBNR unmittelbar nach Übermittlung der Daten automatisch generiert und Ihnen im System zur Anzeige gebracht. Es gibt keine Wartezeiten.

Wo werden die LBNR für Leiharbeitende / Zeitarbeitende etc. geführt?

Leiharbeitende / Zeitarbeitende / Kooperationspartner werden bei den Leistungserbringern, bei denen sie tätig sind, im BeVaP geführt.

Damit Leiharbeitende / Zeitarbeitende / Kooperationspartner die LBNR für ihren zukünftigen Einsatz angeben können, sollten diese schnellstmöglich über ihre LBNR in Kenntnis gesetzt werden.

Welche Ersatz-Beschäftigtennummern gibt es und wann dürfen diese verwendet werden?

Gemäß der Technischen Anlage 3 zur Regelung der Datenübermittlung nach § 105 Abs. 2 SGB XI gibt es folgende Ersatz-Beschäftigtennummern:

➞ 999999999 = Leiharbeitnehmer(in) ohne Beschäftigtennummer nach § 293 Abs. 8 Satz 2 SGB V
➞ 999999998 = neuer Beschäftigte(r), die/der noch nicht über eine Beschäftigtennummer nach § 293 Abs. 8 Satz 2 SGB V verfügt
➞ 999999997 = Beschäftigtennummer nach § 293 Abs. 8 Satz 2 SGB V fehlt aus sonstigem Grund | bis zum 31.08.2024 grundsätzlich verwendbar
➞ 999999996 = Auszubildende(r) ohne Beschäftigtennummer nach § 293 Abs. 8 Satz 2 SGB | gültig ab 01.09.2024

Welche Berufsabschlüsse bzw. Zusatzqualifikationen können im BeVaP ausgewählt werden?

Im BeVaP sind verschiedene Berufsabschlüsse und Zusatzqualifikationen zur Hinterlegung bei den Pflegepersonen verfügbar

auswählbare Berufsabschlüsse im BeVaP
auswählbare Zusatzqualifikationen im BeVaP

 

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