BERLIN - Das Bundesministerium für Gesundheit hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Schreiben vom 22. Februar 2023 die Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes nach § 84 Absatz 7 SGB XI zum Nachweisverfahren über die bei der Pflegevergütung zu Grunde gelegte Bezahlung von Beschäftigten in Pflegeeinrichtungen (Nachweis-Richtlinien) vom 07. November 2022 genehmigt. Die Richtlinien sollten laut Gesetz bereits bis zum 01. Juli 2022 veröffentlicht werden.

Die Richtlinien regeln u.a., welche Unterlagen die Pflegekassen anfordern dürfen, um zu prüfen, ob die Entlohnung, die der aktuellen Vergütungsvereinbarung zugrunde liegt, eingehalten wird. Das Nachweisverlangen kann sich auf den laufenden und / oder auf den zuletzt vergangenen Vergütungszeitraum, längstens aber auf die vergangenen 24 abgeschlossenen Monate vor Zugang des Verlangens, beziehen (Nachweiszeitraum). Der Nachweiszeitraum kann frühestens am 01. September 2022 beginnen. 

Die genehmigten Richtlinien stehen unter www.dbfk-unternehmer.de/tariftreuerichtlinien zum Download zur Verfügung.

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